Leistungen
Neben der klassischen Steuerberatung führt das Team um Kurt J. Brummer auch Pflichtprüfungen, freiwillige Prüfungen und betriebswirtschaftliche Beratungen durch.
Ob im privaten oder geschäftlichen Bereich: Eine kompetente Betrachtung steuerlicher Aspekte wird immer öfter zu einem wesentlichen Faktor bei relevanten Entscheidungen. Egal ob Erbschaft oder Alterssicherung, ob Unternehmensgründung, Übernahme oder Wachstumsfinanzierung – wir zeigen Ihnen einen sicheren Weg durch den Dschungel aus Gesetzen und Verordnungen. Im Dialog mit den Finanzbehörden stehen wir als professioneller Partner an Ihrer Seite.
Dabei besteht für uns Steuerberatung nicht nur aus dem nachträglichen Bearbeiten bereits vorliegender Tatsachen. Mit frühzeitiger Planung, rechtssicheren Konzepten und intelligenten Strategien lässt sich vermeiden, dass von Ihrem beruflichen oder geschäftlichen Erfolg am Ende nur noch die öffentliche Hand profitiert.
Die Leistungen im Detail:
- Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
- Service für Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Vertretung gegenüber der Finanzbehörde, beispielsweise bei der Überprüfung von Bescheiden, bei steuerlichen Außenprüfungen oder bei Rechtsauskünften,
- Beratung bei Unternehmensgründung, -kauf, -verkauf
- Steueroptimierung bei Rechtsformwahl, bei Umwandlung oder Unternehmensnachfolge
- Beratung zu Erbschaft- und Schenkungssteuer
Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchhaltung ist die gewissenhafte Erfassung aller Belege Ihres Unternehmens.
Auch die Kostenplanung und Erfolgskontrolle sind wesentlicher Bestandteil einer optimalen Buchhaltung.
Wir unterstützen Sie kompetent und mit größter Sorgfalt um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen und um die optimalen Voraussetzungen für Ihren Jahresabschluss bereit zu stellen.
Möchten Sie Ihre Debitoren genau im Blick haben? Wir buchen für Sie die offenen Posten (OPOS-Buchhaltung), nehmen für Sie an USt-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen teil.
Möchten Sie den Pulsschlag Ihres Unternehmens hören? Tagaktuell sein?
Mit Hilfe der Verarbeitung der von Ihnen übermittelten digitalen Belege liefern wir Ihnen eine optimale Basis der Kostenkalkulation und gehen mit Ihnen den Weg in die Zukunft der digitalen Finanzbuchhaltung.
Die rechtlichen Grundlagen bei der Lohnsteuer sind ebenso wie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
zwischenzeitlich zu einer sehr komplexen und unübersichtlichen Thematik angewachsen.
Neben den laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen kümmern wir uns um die fristgerechte Erstellung und Abgabe der Lohnsteuer und Sozialversicherungsanmeldungen, die Übernahme Ihrer Meldeverpflichtungen als Arbeitgeber sowie die Auswertung und Analyse aller Daten für interne und externe Informationszwecke.
Mit unserem auf mittelständische Unternehmen ausgerichteten Prüfungsansatz orientieren wir uns bei der Jahresabschlussprüfung oder Konzernabschlussprüfung an Ihren speziellen Belangen und bringen diese mit internationalen Qualitätsstandards in Einklang.
Besonderen Wert legen wir dabei auf den direkten Kontakt und die persönliche Betreuung unserer Mandanten vor Ort. Die klassische Prüfung von Jahresabschlüssen gehört ebenso zu unserem Leistungsspektrum wie Sonderprüfungen, Prüfungen bei Unternehmenstransaktionen oder prüfungsnahe Dienstleistungen.
Wir unterstützen Sie dabei gesetzliche sowie gesellschaftsrechtliche Vorgaben zu erfüllen und die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage Ihres Unternehmens transparent zu gestalten. Eng verbunden mit unseren Prüfungsleistungen ist die Beratung auf betriebswirtschaftlichen Gebieten wie der Kostenrechnung, der Ermittlung angemessener Kostenumlagen sowie die Gestaltung steuerlich anzuerkennender Verrechnungspreise. Auch bei Investitionsrechnungen oder Finanzierungsfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Vermögens- und Unternehmensnachfolge sind häufig mit dem Wunsch verbunden das eigene Lebenswerk über Generationen hinaus zu erhalten. Damit sind vielschichtige Fragestellungen verbunden die einen erfahrenen Berater mit Einfühlungvermögen erfordern. Wie kann Ihr Vermögen übergeben werden unter der Prämisse Ihre Famile finanziell abgesichert ist? Wie kann ein etwaiger Disput unter Ihren Nachkommen vermieden werden und wie können familiäre Besonderheiten berücksichtigt werden?
Für diese komplexen Spannungsfelder gibt es keine Standardlösungen. Um Ihre ganz persönlichen Vorstellungen gestalten zu können, ist eine aktive Planung erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung dabei, die richtigen Entscheidungen für die Zukunft zu treffen.
Nach einer intensiven Auseinandersetzung mit Ihrer persönlichen Situation, diskutieren wir Ihre Wünsche und Vorstellungen mit Ihnen, um gemeinsam eine individuelle und ganzheitliche Lösung erarbeiten zu können. Selbstverständlich achten wir immer darauf, Ihnen ein steuerlich optimales und rechtlich einwandfreies Konzept zu gestalten.
Sie befürchten die Aufdeckung von Steuersünden und wollen reinen Tisch machen?
Wir erklären Ihnen, wo Sie aktiv werden müssen, wann Steuersünden bereits verjährt sind und wann sich eine so genannte Selbstanzeige lohnt.
Die Abgabenordnung (AO) stellt Steuerzahlern ausdrücklich Straffreiheit in Aussicht, wenn sie bisher nicht erklärte Einkünfte nachträglich deklarieren. Ganz frei von Stolpersteinen ist der Weg zur Straffreiheit allerdings nicht. Die folgenden Aspekte sollten Sie beachten:
Zeitpunkt:
Eine Selbstanzeige ist nicht strafbefreiend, wenn die Steuerfahndung bereits ermittelt.
Wenn Sie eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes bereits erreicht hat, kann eine Selbstanzeige nur noch teilweise helfen. Bezieht sich die Prüfungsanordung beispielsweise nur auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist bei den hinterzogenen Kapitaleinkünften immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.
Vollständigkeit:
Es sind präzise Angaben erfordlerlich, welche Beträge der Steuerpflichtige für welche Jahre nachträglich deklarieren möchte. Kommt es zu mehr als geringfügigen Abweichungen zwischen dem erklärten und dem tatsächlichen Wert, verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung
Liquidität:
Werden die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf das Konto des Finanzamts eingezahlt, entfällt die Strafbefreiung. Für angemessen hält die Rechtsprechung im Einzelfall schon wenige Tage.